12 Abs. 1 GBR nichts (welcher sich im Kommentar zu Anhang 4 GBR findet). Zwar ist in dieser Bestimmung festgehalten, dass die Abmessungen eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe (Gebäudelänge und Gebäudehöhe) beschränkt seien und abhängig von der Bauzone, von einer besonderen baurechtlichen Ordnung oder von den Bestimmungen zu einzelnen Erhaltungs- und Entwicklungsgebieten. Diese Beschränkung der Abmessungen kann aber im Kontext der Erhaltungs- und Entwicklungsgebiete so verstanden werden, dass Neubauten durch die Pflicht zur Beachtung des vorherrschenden Bebauungsmusters und der Orientierung an den prägenden Merkmalen des jeweiligen Gebiets in ihrer Bauweise beschränkt werden.