34 Abs. 1 GBR). Die Auslegung der Stadt Thun, wonach die in diesem Anhang genannten Masse als Teil der prägenden Merkmale und Strukturen zwar zu beachten sind, aber als Anhaltspunkte nur hinweisenden Charakter haben und nicht als eigentliche baupolizeiliche Normen zu verstehen sind, widerspricht diesen Vorgaben nicht und ist damit rechtlich haltbar. Daran ändert auch der Hinweis der OLK auf Art. 12 Abs. 1 GBR nichts (welcher sich im Kommentar zu Anhang 4 GBR findet).