31 Abs. 2 GBR ist in den Erhaltungs- und Entwicklungsgebieten (wozu die Strukturgebiete gehören) an Stelle der baupolizeilichen Masse der zugrundeliegenden Bauzone die vorherrschende Bebauung wegleitend. Dabei sind Stellung, Volumen und Typologie der Gebäude, Aussenräume, Durchgrünung und Baumbestand prägend für den typischen Charakter der Strukturgebiete und Neubauten haben die prägenden Elemente und Merkmale gemäss Anhang 4 Ziff. 4.3 GBR zu beachten (Art. 34 Abs. 1 GBR).