GBR für das Strukturgebiet S I «Thuner Mischung» enthaltenen Masse (Gebäudegrundfläche geringer als 150 m2, Gebäudelänge geringer als 15 m, zweigeschossige Bauten) hinweisenden Charakter hätten und keine eigentlichen baupolizeilichen Masse darstellen würden. Die kantonale Fachbehörde erachtet diese Maximalmasse als verbindlich, andernfalls die von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften unterlaufen würden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 31 Abs. 2 GBR ist in den Erhaltungs- und Entwicklungsgebieten (wozu die Strukturgebiete gehören) an Stelle der baupolizeilichen Masse der zugrundeliegenden Bauzone die vorherrschende Bebauung wegleitend.