7. Ortsbild- und Denkmalschutz, Beurteilung a) Vorab ist auf die unterschiedliche Auslegung der kommunalen Vorgaben zu den Strukturgebieten einzugehen. So widerspricht die OLK in ihrem Fachbericht (S. 2) der Auslegung der Stadt Thun, wonach die in den Strukturbeschrieben gemäss Anhang 4 Ziff. 4.3 GBR für das Strukturgebiet S I «Thuner Mischung» enthaltenen Masse (Gebäudegrundfläche geringer als 150 m2, Gebäudelänge geringer als 15 m, zweigeschossige Bauten) hinweisenden Charakter hätten und keine eigentlichen baupolizeilichen Masse darstellen würden.