Dieser würde in seinem Gesamtcharakter zweifelslos als störender Fremdkörper im Strukturgebiet wahrgenommen. Mit Blick auf die um 1985 erbaute Mehrfamilienhaus-Gruppe an der unweit gelegenen Y.________strasse kann die hier geplante Baute faktisch als ein erstes Hineingreifen der dortigen grossmassstäblichen Bebauung (AD.________weg 1-3A) 14/22 BVD 110/2021/50 in das bisher intakte Quartier hineingelesen werden. Eine solche Entwicklung widerspräche den Strukturerhaltungszielen.»