Aufgrund dieser mehrfachen Verstösse gegen baurechtliche Vorschriften bezüglich Situierung, Gestalt und Freiraum beziehungsweise der fehlenden Berücksichtigung der für die Struktur des Quartiers wesentlichen Elemente und Merkmale kann die OLK nicht erkennen, wie sich der geplante Neubau strassen-, quartierund ortsbildverträglich in das Strukturgebiet S I einfügen soll. Dieser würde in seinem Gesamtcharakter zweifelslos als störender Fremdkörper im Strukturgebiet wahrgenommen.