d) Gemäss Art. 31 Abs. 1 GBR handelt es sich bei den Strukturgebieten um Schutzgebiete im Sinne des kantonalen Baugesetzes. Damit ist Art. 86 BauG zu beachten, wonach in Schutzgebieten nur Bauvorhaben gestattet sind, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebunden sind (Abs. 3).