Art. 31 (Erhaltungs- und Entwicklungsgebiete, Allgemeines) 1 Die im Zonenplan als Erhaltungs- und Entwicklungsgebiete bezeichneten Flächen sind Schutzgebiete im Sinne des kantonalen Baugesetzes. 2 Anstelle der baupolizeilichen Masse der zugrundeliegenden Bauzone (Art. 21 BR) ist die vorherrschende bestehende Bebauung wegleitend. Die Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung gemäss Art. 75 kant. Baugesetz ist ausgeschlossen. 3-4 […]