Die Einfriedung weise bereits heute eine Unterbrechung für die Zufahrt auf, was für einen Neubau in heutiger Zeit unumgänglich sei. Diese Unterbrechung des geschlossenen Strassenbildes werde auf ein Minimum beschränkt. Auch die Anforderungen an eine starke Durchgrünung seien erfüllt. Die baupolizeilichen Masse der Wohnzone W3 fänden schliesslich – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden und den korrekten Ausführungen der Vorinstanz folgend – keine Anwendung.