Die Beschwerdegegnerin weist vorab darauf hin, dass dem ISOS keine unmittelbare Schutzwirkung zukomme. Es verpflichte die Kantone und Gemeinden lediglich, das Inventar bei ihren Planungen zu berücksichtigen. Die Stadt sei diesen Anforderungen nachgekommen, indem sie das Gebiet der Strukturzone S I «Thuner Mischung» zugewiesen habe. Anwendbar seien daher ausschliesslich die kommunalen Schutzvorschriften dieser Zone. Dem ISOS komme daneben keine eigenständige Bedeutung zu.