Das geplante Vorhaben verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen die massgebenden Schutzvorschriften und laufe sämtlichen, für das Schutzgebiet «Thuner Mischung» festgelegten, ortsbildprägenden Elementen zuwider. Dabei handle es sich nicht um geringfügige Beeinträchtigungen. Der Bau trete als überdimensionaler und erheblich störender Fremdkörper in Erscheinung. Die geforderte gute Gesamtwirkung sei nicht gegeben. Das Vorhaben überschreite die in der Wohnzone W3 geltende Gebäudehöhe. Das Attikageschoss gelte als Vollgeschoss, weshalb das viergeschossige Vorhaben sowohl die baupolizeilichen Bestimmungen für die Wohnzone