Strukturgebiets S I auseinandergesetzt. Von einer Berücksichtigung dieser Schutzvorschriften sei in den Sitzungsprotokollen nirgends die Rede. Der FBA habe die beträchtliche Grösse des Projekts mehrfach kritisiert. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Bauvorhaben anlässlich der Sitzung vom 1. September 2020 als quartierverträglich bezeichnet worden sei, obwohl der vom FBA bis dahin kritisierte Fussabdruck seitens der Beschwerdegegnerin nicht spürbar reduziert worden sei. Das geplante Vorhaben verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen die massgebenden Schutzvorschriften und laufe sämtlichen, für das Schutzgebiet «Thuner Mischung» festgelegten, ortsbildprägenden Elementen zuwider.