Das Projekt sei nicht quartierverträglich, kein anderes Gebäude im gesamten Strukturgebiet weise solche Dimensionen auf. Das Attikageschoss verfüge über beinahe den gleichen Grundriss wie die anderen Geschosse und sei als vollwertiges Geschoss wahrnehmbar. Volumen und Dachform des angeblichen Attikageschosses würden die Vorschriften zu Attikageschossen gemäss Anhang 1 Ziff. 1.3 GBR verletzen. Damit werde auch die zulässige Gebäudehöhe von maximal 10 m (Art. 21 GBR) auf allen vier Seiten um fast 2 m überschritten.