Die Beschwerdeführenden 2 bis 8 argumentieren, die Beschwerdegegnerin habe bei ihrem Projekt die anwendbaren Vorschriften des Strukturgebiets S I «Thuner Mischung» völlig missachtet. Es bestehe kein Anspruch auf die maximale Ausnützung des quantitativen Rahmens der W3. Das Vorhaben beeinträchtige den Schutzzweck des Strukturgebiets und verletze quasi sämtliche entsprechenden Schutzvorschriften. Würde das Bauvorhaben bewilligt, so entstünde unter den kleinteiligen Baustrukturen des Strukturgebiets ein stark störender Fremdkörper. Das Projekt sei nicht quartierverträglich, kein anderes Gebäude im gesamten Strukturgebiet weise solche Dimensionen auf.