Die Beschwerdeführerin 1 führt aus, der Bau wirke von der Strasse her gesehen viergeschossig, sehr voluminös und klobig. Er werde von der bestehenden Gebäudeflucht deutlich zurückversetzt. Das einheitliche, bestehende Ortsbild werde durch den Neubau empfindlich gestört. Der Neubau wirke ortsfremd. Weder die Vorinstanz noch der FBA habe sich mit den Merkmalen des Strukturgebiets S I «Thuner Mischung» auseinandergesetzt. Es werde vollständig ausgeblendet, dass gemäss diesen Strukturmerkmalen nur zweigeschossige Bauten mit quadratnahem Grundriss und einer Gebäudegrundfläche von geringer als 150 m2 zulässig seien.