Der OLK standen bei ihrer Beurteilung sämtliche Unterlagen – und damit auch die Berichte des FBA – zur Verfügung. Bei Erteilung des Auftrags mit Verfügung vom 18. Juni 2021 hat das Rechtsamt die OLK explizit auf diese Berichte des FBA hingewiesen und die kantonale Behörde gebeten, die Fragen des Rechtsamts in einem ausführlich begründeten Bericht unter Auseinandersetzung mit der Einschätzung des FBA zu beantworten. Die OLK hat in ihrem Bericht zu den Ausführungen des FBA mehrfach Bezug genommen und hat sich mit dessen Einschätzung im Detail auseinandergesetzt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Einwände gegen den Beizug der OLK erweisen sich als unbegründet.