a) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, gestützt auf Art. 22a Abs. 2 BewD dürfe die OLK nicht beigezogen werden, da das Vorhaben bereits durch den FBA als leistungsfähige örtliche Fachstelle beurteilt worden sei. Der Beizug der OLK sei daher rechtswidrig. Der eingeholte Bericht der OLK sei daher unverwertbar und aus den Akten zu weisen.