Die Beschwerdeführenden 2 bis 8 setzten sich mit diesen Ausführungen des vorinstanzlichen Entscheids in keiner Weise auseinander. Vielmehr wiederholen sie diesbezüglich einzig ihre Vorbringen in der Einsprache vom 2. November 2020. Es ist fraglich, ob sie damit diese Rüge überhaupt genügend begründet haben (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dies kann jedoch offenbleiben, da sie weder geltend machen noch erkennbar ist, was an diesen vorinstanzlichen Ausführungen zu beanstanden ist. Die für das Erscheinungsbild wesentlichen Abmessungen des geplanten Gebäudes wurden profiliert.13 Soweit gewisse Messpunkte nicht profiliert werden konnten, wird dies von der Vor-instanz nachvollziehbar begründet.