c) Die Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren einen Plan «Baugespann» vom 29. September 202011 eingereicht, auf welchem die zu profilierenden Eckpunkte mitsamt der jeweiligen Höhe eingetragen sind. Die darin aufgeführten Höhen sind nicht zu beanstanden und stehen in Einklang mit den relevanten Fassadenplänen. Gemäss Angaben der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 6) hat das Bauinspektorat vor Ort eine Profilkontrolle vorgenommen und festgestellt, dass die zwingend erforderlichen Punkte gemäss BewD grundsätzlich korrekt profiliert sind.12