a) Die Beschwerdeführenden 2 bis 8 rügen, die Profilierung sei falsch erstellt worden. Gemäss Art. 16 Abs.1 BewD9 hätten die Profile namentlich in den Gebäudeecken die Höhen der Fassaden (Schnittpunkt mit Oberkant Dachsparren) und bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstung, anzugeben. Die vorgenommene Profilierung sei irreführend. Die Profilierung sei daher zu korrigieren und in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 BewD stehen zu lassen, bis über das Bauvorhaben endgültig entschieden ist.