Dennoch lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, warum die Vorinstanz die gestalterischen Vorgaben des Strukturgebiets S I als erfüllt betrachtet. Dass sie dabei in erster Linie auf die (den Einsprechenden bekannten) Fachberichte des FBA verweist, ohne diese im Entscheid nochmals wiederzugeben, ist legitim. Mit dem Verweis auf diese fachliche Einschätzung lassen sich die Gründe der Vorinstanz für die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den massgebenden ästhetischen Grundlagen nachvollziehen. Die Beschwerdeführenden waren damit in der Lage, die Baubewilligung der Vorinstanz trotz der kurz gehaltenen Begründung sachgerecht anzufechten.