d) Auch wenn die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu den Einsprachepunkten knapp ausgefallen sind und die Vorinstanz in Bezug auf die Einordnung in erster Linie auf die Beurteilung des FBA verweist, werden die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt. Eine ausführlichere Auseinandersetzung mit der Frage der Einordnung des Vorhabens in das Schutzgebiet wäre zwar wünschenswert gewesen. Dennoch lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, warum die Vorinstanz die gestalterischen Vorgaben des Strukturgebiets S I als erfüllt betrachtet.