c) Die Vorinstanz geht unter Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids kurz auf die Rügen der Einsprechenden ein. In Bezug auf die Einordnung des Bauvorhabens führt sie aus, dass in der Zone S I «Thuner Mischung» nicht die baupolizeilichen Masse nach Art. 21 Abs. 1 GBR8 anwendbar seien, sondern die vorherrschende Bebauung wegleitend sei. Der FBA habe sich in mehreren Sitzungen mit dem Bauvorhaben respektive mit dem ursprünglich eingegebenen Projekt (Baugesuch 2019-0693) befasst und sich dabei ausgiebig mit den Merkmalen des Strukturgebiets S I «Thuner Mischung» auseinandergesetzt. Das vorliegende Baugesuch entspreche den gestalterischen Vorgaben des Strukturgebiets S I.