a) Die Beschwerdeführenden 2 bis 8 und der Beschwerdeführer 9 rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da der vorinstanzliche Entscheid ungenügend begründet sei. Die Vorinstanz habe sich mit den Rügen der Einsprachen und den für das Strukturgebiet geltenden Schutzvorschriften nicht auseinandergesetzt. Sie habe mit bloss einem Satz ausgeführt, dass das Baugesuch den gestalterischen Vorgaben des Strukturgebiets S I entspreche, ohne auf ihre Einwände einzugehen.