b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin 1 ist Grundeigentümerin der auf nordwestlicher Seite unmittelbar an die Bauparzelle grenzenden Parzelle Thun 1 Grundbuchblatt Nr. S.________. Die Beschwerdeführenden 2 bis 8 sind Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer des Gebäudes auf der Parzelle Thun 1 Grundbuchblatt Nr. T.________, welche auf südöstlicher Seite unmittelbar an die Bauparzelle angrenzt. Ihre Einsprachen wurden abgewiesen.