4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2021 die Abweisung der Beschwerden. Die Stadt Thun nahm mit Eingabe vom 29. April 2021 Stellung, ohne dabei einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).