b) Die Beschwerdegegnerschaft hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerschaft hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von CHF 4945.80 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Stadt Bern vom 7. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.