VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). Bei einer Rückweisung gelten die Beschwerdeführenden als vollständig obsiegend.24 Die Beschwerdegegnerschaft gilt daher als unterliegend. Die Stadt Bern hat die Beschwerdegegnerschaft zudem im vorinstanzlichen Verfahren angefragt, ob sie das Bauvorhaben publizieren soll. Da die Beschwerdegegnerschaft dies verneint hat, liegen keine Gründe vor, welche einen Verzicht der Verfahrenskosten oder die Auferlegung der Kosten an die Vorinstanz rechtfertigten. Die Beschwerdegegnerschaft hat deshalb die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 zu tragen.