b) Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, was im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden konnte. Bereits aus diesem Grund drängt sich eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz auf. Zudem ist die unterbliebene Publikation des Baugesuchs durch die Baubewilligungsbehörde nachzuholen. Die Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern wird im ordentlichen Baubewilligungsverfahren noch einmal über das Bauvorhaben zu entscheiden haben. Die Sache erweist sich daher als noch nicht entscheidreif. Sie ist zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Baubewilligungs-behörde der Stadt Bern zurückzuweisen.