Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid muss bereits aus diesem Grund aufgehoben werden. Damit erübrigt sich die Prüfung der von den Beschwerdeführenden weiter erhobenen Rügen, zumal die Beurteilung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Denkmalschutz nicht möglich wäre, insbesondere da der Fachbericht der Denkmalpflege nicht in den Akten vorhanden ist. 5. Rückweisung