d) Aufgrund der unterbliebenen Publikation ist die Baubewilligung mit einem Fehler behaftet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die angefochtene Baubewilligung daher aufzuheben.20 Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden Einsprache erheben konnten und ihnen selber aus der unterbliebenen Publikation kein Rechtsnachteil erwachsen ist, ist unerheblich. Da sie beschwerdelegitimiert sind, haben sie ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der Baubewilligung, dies ungeachtet der Gründe, welche zur Aufhebung führen.21 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid muss bereits aus diesem Grund aufgehoben werden.