Da mit dem Denkmalschutz wesentliche öffentliche Interessen betroffen sind, hätte das Bauvorhaben aber ohnehin nicht im kleinen Baubewilligungsverfahren beurteilt werden dürfen. Dabei ist unerheblich, dass die Denkmalpflege der Stadt Bern dem Vorhaben scheinbar zustimmte. Die Frage der Publikationspflicht richtet sich nicht nach einem Ergebnis, sondern nach den betroffenen öffentlichen Interessen, welche im Baubewilligungsverfahren beurteilt werden müssen. Das Bauvorhaben hätte daher publiziert werden müssen.