Betrifft ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur innere Bauteile, Raumstrukturen, feste Ausstattungen in schützenswerten Baudenkmälern oder Raumstrukturen in erhaltenswerten Baudenkmälern, genügt die Mitteilung an die zuständige kantonale Fachstelle und an die privaten Organisationen nach Art. 38 Abs. 1 Bst. b DPG17. In allen anderen Fällen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.