Das gilt auch für die Interessen der Denkmalpflege. Baugesuche, die Baudenkmäler betreffen, müssen daher gemäss ständiger Rechtsprechung der BVD grundsätzlich publiziert werden.15 Dies gilt ungeachtet davon, ob die Denkmalpflege einem Bauvorhaben zugestimmt hat oder nicht.16 Eine Ausnahme gilt lediglich für den Innenausbau von Baudenkmälern: Betrifft ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur innere Bauteile, Raumstrukturen, feste Ausstattungen in schützenswerten Baudenkmälern oder Raumstrukturen in erhaltenswerten Baudenkmälern, genügt die Mitteilung an die zuständige kantonale Fachstelle und an die privaten Organisationen nach Art.