Erforderliche Ausnahmen sind den Nachbarn bekannt zu machen.14 Die Erteilung einer kleinen Baubewilligung ist jedoch insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Kreis der möglicherweise betroffenen Personen und einspracheberechtigten Organisationen nicht eindeutig bestimmbar ist (Art. 27 Abs. 5 Bst. a BewD) oder wenn wesentliche öffentliche Interessen berührt werden, insbesondere solche des Natur-, Ortsbild- oder Landschaftsschutzes, der Verkehrssicherheit, der Hindernisfreiheit oder der Ortsplanung (Art. 27 Abs. 5 Bst. c BewD). Das gilt auch für die Interessen der Denkmalpflege.