für kleine Bauvorhaben, bei denen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ausgeschlossen sind bzw. bei denen die Beeinträchtigung von Interessen Dritter nahezu zweifelsfrei ausgeschlossen ist.13 Das vereinfachte Verfahren mit schriftlicher Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn sowie an beschwerdebefugte Organisationen kann unter anderem bei Kleinbauten sowie Unterhaltsarbeiten und Änderungen zulässig sein (Art. 32b BauG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b BewD). Erforderliche Ausnahmen sind den Nachbarn bekannt zu machen.14