Ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ist in der Regel publikationspflichtig. Das kleine (vereinfachte) Baubewilligungsverfahren ist die Ausnahme. Im Zweifel gilt der Grundsatz der grösseren Publizität. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren im Lichte von Art. 22 RPG streng zu handhaben.12 Ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren ohne Publikation des Baugesuchs ("kleine Baubewilligung") ist nur zulässig