Die Beschwerdeführenden rügen, das vorliegende Bauvorhaben hätte publiziert werden müssen bzw. anstelle des kleinen (vereinfachten) Baubewilligungsverfahrens hätte ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit Publikation des Baugesuchs durchgeführt werden müssen. Ohne Publikation hätten die einspracheberechtigten privaten Organisationen faktisch keine Möglichkeit, Kenntnis vom geplanten Bauvorhaben zu erhalten und sich dazu zu äussern bzw. ihrerseits Einsprache zu erheben.