Da die Bauherrschaft zudem den Beurteilungsgegenstand mit dem Baugesuch selber festlegt, könnte die Baubewilligungsbehörde den Gesuchs- und Beurteilungsgegenstand auch nicht von Amtes wegen erweitern. Falls das Dachgeschoss, das verändert und erweitert werden soll, bisher nicht zum Wohnen bewilligt gewesen sein sollte, wären die Baugesuchsunterlagen zu präzisieren, da diese Umnutzung im Sinne einer ganzheitlichen Beurteilung zum Gegenstand der Beurteilung gemacht werden müsste. 4. Fehlende Publikation