Allerdings scheint nicht klar zu sein, ob eine Umnutzung des Dachgeschosses resp. des Estrichs erfolgt (ist). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine Umnutzung beantragt. Hingegen hat die Vorinstanz eine Umnutzung des Estrichs bewilligt. Der Estrich, der sich oberhalb des Dachgeschosses und des neuen Zugangs zur Dachterrasse befindet, soll nicht dem Wohnen dienen, diesbezüglich findet daher keine Umnutzung statt. Da die Bauherrschaft zudem den Beurteilungsgegenstand mit dem Baugesuch selber festlegt, könnte die Baubewilligungsbehörde den Gesuchs- und Beurteilungsgegenstand auch nicht von Amtes wegen erweitern.