Weiter erschliesse keine Legende, welche Bauteile bestehend seien. Die Vermassung des Plans «Fassadenfront» sei unvollständig bzw. fehle grösstenteils und die Angaben zur Materialisierung wären ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, die Erweiterung des Wohnraums um 10 m2 im Baugesuchsformular sei auf die ursprüngliche Absicht, den Raums um 1.5 m statt 1.32 m in Richtung der Terrasse zu vergrössern, zurückzuführen. Die Angaben in den Plänen und damit eine Vergrösserung des Raums im 4. Obergeschoss um 7.2 m2 sei daher korrekt.