3/9 BVD 110/2021/4 Stellungnahme im Entscheid verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführenden die Stellungnahme der Denkmalpflege zur Kenntnis zukommen zu lassen. Auch damit hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Der Bericht oder die Stellungnahme der Denkmalpflege befindet sich zudem nicht bei den Akten. Die BVD konnte diese Stellungnahme den Beschwerdeführenden daher nicht zustellen. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs war nicht möglich.