Sie hat den Parteien mit diesem Schreiben lediglich die von der Denkmalpflege formulierten Bedingungen und Auflagen aufgezeigt, nicht aber deren Begründung bezüglich der grundsätzlichen Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Denkmalschutz. Mit dem Verweis auf die Zustimmung der Denkmalpflege kam die Stadt Bern daher im vorliegenden Fall ihrer Begründungspflicht nicht nach und hat daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Zusätzlich wäre sie unabhängig vom Verweis auf diese 4 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen