Zwar kann eine Behörde ihrer Begründungspflicht mit Verweisen nachkommen und sich auf Ausführungen in Amtsberichten beziehen,7 diese müssen jedoch den Parteien bekannt sein. Die Stadt Bern hat allerdings gemäss den in den Vorakten vorhandenen Unterlagen den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. August 2020 lediglich den Fachbericht Brandschutz nicht aber die Stellungnahme der Denkmalpflege zugestellt. Sie hat den Parteien mit diesem Schreiben lediglich die von der Denkmalpflege formulierten Bedingungen und Auflagen aufgezeigt, nicht aber deren Begründung bezüglich der grundsätzlichen Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Denkmalschutz.