Insofern hat die Stadt Bern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Allerdings ist aus dem Entscheid nicht ersichtlich, weshalb die Stadt Bern der Ansicht ist, das Bauvorhaben sei mit den Vorschriften zum Denkmalschutz vereinbar. In diesem Zusammenhang verweist sie einzig auf die Zustimmung der Denkmalpflege. Zwar kann eine Behörde ihrer Begründungspflicht mit Verweisen nachkommen und sich auf Ausführungen in Amtsberichten beziehen,7 diese müssen jedoch den Parteien bekannt sein.