c) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, weshalb sie die Durchführung eines kleinen Baubewilligungsverfahrens als zulässig erachtet. Sie hat sich auch zu potentiell unbewilligten Nutzungsänderungen geäussert sowie zu der von den Beschwerdeführenden bemängelten Qualität der Baugesuchsunterlagen. Diesbezüglich geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid hervor, von welchen Überlegungen sich die Stadt Bern bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Insofern hat die Stadt Bern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt.