a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Stadt Bern habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf mehrere von ihnen vorgebrachte Rügen nicht eingegangen sei. Die Vorinstanz habe sich ungenügend zur Umnutzung des Estrichs in Wohnraum sowie der Umnutzung der Dachterrasse geäussert. Zudem sei sie nicht auf ihre Argumente bezüglich Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens eingegangen. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG3 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,