Zudem habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die Baugesuchunterlagen seien ungenügend. Schliesslich führe das Bauvorhaben zu einem unzulässigen Eingriff in die geschützte Dachlandschaft und zu unzulässigen Immissionen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 holte bei der Stadt Bern die Vorakten ein und gab ihr sowie der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen