2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 7. Januar 2021 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 7. Dezember 2020 und die Rückweisung an die Vorinstanz. Das Bauvorhaben sei im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Eventualiter sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Subeventualiter sei dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, das Bauvorhaben hätte publiziert werden müssen. Zudem habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die Baugesuchunterlagen seien ungenügend.